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Diese Änderungen bringt die Umsatzsteuerreform für den Online-Handel

Ab dem 1. Juli 2021 wird das Einkaufen u. a. auf AliExpress nicht mehr so günstig sein. An diesem Tag tritt die bedeutende EU-Umsatzsteuerreform im E-Commerce für die EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. In Deutschland wurde die zweite Stufe des europäischen Mehrwertsteuer-Digitalpakets durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt. Unternehmen, die grenzüberschreitend verkaufen, müssen sich auf weitreichende Änderungen für den Handel mit Verbrauchern einstellen. Welche Regeln werden ab Juli in Kraft treten? Und was bedeutet das für europäische Online-Händler? Wie können sie sich auf die Änderungen am besten vorbereiten? Das erklären wir in diesem Artikel!

 

22-Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer wird abgeschafft

 

Bisher waren alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (ausgenommen waren Alkohol, Tabak und Parfüm). Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland. Das bedeutet, dass Kunden grundsätzlich für jede Ware, die sie in einem Nicht-EU-Land (z. B. China, USA, Großbritannien) bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen. Am stärksten betroffen von dieser Regelung sind chinesische Verkaufsplattformen, bei denen Produkte gerade wegen der fehlenden Steuer viel günstiger eingekauft werden konnten. Ab Anfang Juli fallen auf alle Sendungen nach Deutschland  19 % Einfuhrumsatzsteuer an.

 

Ausnahme: Kleinbetragsregelung. Wenn der Warenwert so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 Euro beträgt – also bis 5,23 Euro – verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben. Bestellt man also in China eine Powerbank für 5,20 Euro, werden darauf theoretisch 19 % deutsche Einfuhrumsatzsteuer erhoben, in diesem Fall 0,99 Euro. Da der Zoll auf die Erhebung von Abgaben unter 1 Euro verzichtet, muss der Empfänger also nichts zahlen. Anders sieht es aus, wenn man eine China-Powerbank für 5,50 Euro kauft – in diesem Fall werden 1,05 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig. Dieser Preis liegt oberhalb der Freigrenze für Kleinbeträge. In diesem Fall kassiert die Deutsche Post das Geld vom Empfänger plus 6 Euro Auslagepauschale, insgesamt also 7,05 Euro.

 

Mit der Neuregelung möchte die Europäische Kommission die steuerrechtliche Bevorzugung von Versandhändlern außerhalb der EU und Mehrwertsteuerbetrug stoppen.

 

Diese Vereinfachungen im Eu-Handel bringt die Reform mit sich

 

Das Wichtigste ist, dass sich Unternehmen nicht mehr in jedem EU-Land, in dem sie einen Verkauf starten wollen, für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen. Ab dem 1. Juli genügt die elektronische Registrierung auf einer Plattform, auf der der Unternehmer die gesamte Steuer auf innergemeinschaftliche Verkäufe entrichtet. Dieser Prozess wird deutlich schneller und bequemer.

 

Das „Digitalpaket” dient insbesondere dazu, das Bestimmungslandprinzip auch im Bereich der Dienstleistungen und Lieferungen an Privatpersonen umzusetzen, d. h. eine Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat zu erzielen, in dem der Kunde sitzt (also ein Verbrauch stattfindet). Um Registrierungen für umsatzsteuerliche Zwecke im Bestimmungsland für den Unternehmer zu vermeiden, wird das System der „Einzigen Anlaufstelle“ (sog. One Stop Shop, derzeit MOSS – Mini One Stop Shop) ausgedehnt, das es Unternehmern ermöglicht, sich in nur einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.

 

Wer ist von den Änderungen betroffen?

 

Es sind im Grunde genommen alle Online-Händler betroffen, die Verbraucher auch außerhalb ihres eigenen Sitzlandes mit Waren und Dienstleistungen beliefern. Bis Ende Juni dieses Jahres haben alle EU-Mitgliedsstaaten Zeit, ihre internen Regelungen an das EU-Mehrwertsteuerpaket anzupassen. Auf keinen Fall sollten Online-Händler die Registrierung für das OSS-Verfahren versäumen, welche bereits seit dem 1. April 2021 hier möglich ist. Der gesamte Prozess wird den Verkauf innerhalb der europäischen Gemeinschaft erleichtern.

 

Warum werden die Änderungen eingeführt?

 

EU-Experten gehen von drei Bereichen aus, wo die Änderungen zu einer Verbesserung beitragen würden. Erstens soll die Wettbewerbsfähigkeit von Verkäufern aus EU-Ländern verbessert werden. Wie bereits erwähnt, werden die neuen Regeln die großen Verkaufsplattformen wie AliExpress, Ebay und Amazon besonders treffen. Sendungen bis zu 22 Euro werden ebenfalls mit 19% besteuert.

 

Zweitens soll die Umsatzsteuer-Reform Erleichterungen für den Online-Handel bringen. Dies soll durch eine Wandlung des „Mini-One-Stop-Shop”-Verfahrens (MOSS) in das „One-Stop-Shop”-Verfahren (OSS) erreicht werden, das später in diesem Artikel besprochen wird. Ein weiteres Ziel der Reform besteht darin, das Steuerrecht in der Europäischen Union zu verschärfen und Umsatzsteuerbetrug zu verhindern, um Steuerlöcher im EU-Haushalt zu beheben.

 

Was ist mit dem 0-%-Mehrwertsteuersatz?

 

Der 0-%-Mehrwertsteuersatz wird weiterhin im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren möglich sein. Nach dem Gesetz kann eine Mehrwertsteuerbefreiung erfolgen, wenn die Steuer unter IOSS abgerechnet wird oder das Kurierunternehmen oder die Post eine Zollerklärung abgibt. Die Steuerbefreiung ist an vier Bedingungen geknüpft:

 

  • die Ware wird im Rahmen der Lieferbeziehung tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert,
  • der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung,
  • die Lieferung erfolgt an einen Käufer, der seine Unternehmereigenschaft nachweisen kann, d. h. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Transaktionen vorlegt und die Ware im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit erwirbt,
  • der liefernde Unternehmer hat den Belegnachweis und den Buchnachweis zu führen, dass die Waren aus dem Land exportiert und an einen Käufer aus einem anderen EU-Land geliefert wurden.

 

OSS und IOSS – darauf kommt es an

 

Die bisherige MOSS-Regelung wird zum 1. Juli 2021 in die OSS-Regelung umgewandelt. Die Anmeldung zum OSS-Verfahren ist freiwillig und kann bereits seit dem 1. April 2021 erfolgen. Der Online-Händler deklariert im Rahmen der Registrierung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in welchen EU-Ländern er Fernverkäufe an Verbraucher erbracht und welche Umsätze er dabei erzielt hat. Die ausgerechnete Steuer muss er dann nur noch an das BZSt entrichten (in einer Summe). Bisher waren Online-Hädler verpflichtet, sich in anderen EU-Ländern, in welche er seine Waren verkauft, zu registrieren. Mit dem OSS-Verfahren werden die je nach Zielland individuellen Lieferschwellen abgeschafft, deren Überschreitung dazu führte, dass sich der Käufer im Land seines Wohnsitzes steuerlich registrieren und Mehrwertsteuer abführen musste.

 

Die neue Regelung beinhaltet eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro innerhalb der gesamten Europäischen Union.

 

Wenn Sie diesen Schwellenwert nicht überschreiten, sind Sie in Ihrem Land mehrwertsteuerpflichtig. Übersteigt der Nettobetrag diese Grenze, erfolgt die Versteuerung nach der jeweiligen Umsatzsteuer des belieferten Landes, d. h. Sie müssen die Mehrwertsteuer im Land des Kunden zahlen. Bisher musste man dann sich dafür im betroffenen Land steuerlich registrieren. Ab dem 1. Juli muss sich der Unternehmer in dem Land, in dem seine Geschäftstätigkeit registriert ist, für das OSS-Verfahren registrieren, was ihm eine vierteljährliche Steuerzahlung über das Land der Identifikation ermöglicht.

 

Das Import-One-Stop-Shop-Verfahren ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die Waren aus einem Drittland an in der Europäischen Union ansässige Kunden liefern. Das Verfahren soll es diesen Unternehmern erleichtern, die Mehrwertsteuer zu erheben und zu deklarieren.

 

Es betrifft Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro und ermöglicht Unternehmern, die ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die neuen Regelungen sorgen dafür, dass nicht der Kunde die Umsatzsteuer bei der Lieferung der Waren an ihn bezahlt, sondern der Unternehmer.

 

Die Konditionen für die Abrechnung der Umsatzsteuer nach dem IOSS-Verfahren sind praktisch die gleichen wie bei OSS. Der Grundgedanke dieses Verfahrens ist, den Kunden vor zusätzlichen (versteckten) Kosten zu schützen.

 

Ziel der OSS- und IOSS-Verfahren ist es, die Anwender dazu anzuregen, innerhalb der Europäischen Union einzukaufen. Nicht-EU-Händler werden es noch schwerer haben, denn wenn sie Waren innerhalb der EU verkaufen wollen, müssen sie einen EU-Vermittler benennen, der die Mehrwertsteuer in ihrem Namen einzieht und abrechnet. Andernfalls muss ein sogenanntes Drittstaatenabkommen mit der EU über die gegenseitige Amtshilfe in Bezug auf die Mehrwertsteuer abgeschlossen werden.

 

Ziel der reformierten Regelungen, die am 1. Juli in Kraft getreten sind, ist es, auf den technologischen Wandel und die steigende Teilnehmerzahl im EU-weiten Online-Handel zu reagieren. Darüber hinaus soll dem Mehrwertsteuerbetrug von Online-Händlern – innerhalb wie außerhalb der EU – vorgebeugt werden. Die EU will auch die Mehrwertsteuer vereinfachen. In der Praxis bedeutet dies höhere Preise für Online-Einkäufe und mehr Steuereinnahmen für die Haushalte der einzelnen Mitgliedsstaaten.

 

Was müssen Sie als Unternehmer mit einem Onlinehandel nun tun?

 

Wenn Sie im Bereich eCommerce tätig sind, müssen Sie Ihr Warensortiment hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit am One-Stop-Shop-Verfahren überprüfen. Wenn Sie die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen (35.000 Euro bis 100.000 Euro) überschreiten, prüfen Sie, ob sich für Sie statt des bisherigen Mehrwertsteuer-Verfahrens im Ausland das One-Stop-Shop-Verfahren lohnt. Bei der Entscheidung sollten Sie vor allem Kosteneinsparungen durch die im One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr erforderlich laufende Deklaration in den Empfängerländern berücksichtigen.

 

Die gute Nachricht für unsere Kunden ist, dass Omnipack bei den Zoll- und Steuerformalitäten des Online-Handels hilft. Wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten – sprechen Sie uns an! 👇🏻

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